a) Das Ausbleiben der geforderten Handlung

Fraglich erscheint, welche Handlung gefordert, d.h geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen Erfolg abzuwenden. Hinsichtlich der echten Unterlassungsdelikte ergibt sich dies aus den im Gesetz normierten Tatbeständen selbst. Bei den unechten Unterlassungsdelikten ist dies jedoch grundsätzlich nicht aus dem Gesetz abzuleiten. Die geforderte Handlung ist dann je nach Situation zu beurteilen. Abzustellen ist dabei darauf, was in der jeweiligen Situation zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolg erforderlich ist. Dem verpflichtenden Helfenden sind insoweit verschiedene Alternativen eingeräumt. So ist es ihm möglich sowohl aktiv in das Geschehen einzugreifen als auch passiv, in dem er z.B. Hilfe herbeiholt. Eben diese Handlung muss hinsichtlich der Gefahrensituation jedoch auch geeignet sein. Irrt der Helfende darüber und kann dadurch der Erfolg nicht mehr abgewendet werden, ist insoweit an ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt zu denken.1

Obwohl sich die geforderte Handlung der meisten unechten Unterlassungsdelikte aus der Situation heraus ergibt, sind daneben einige Ausnahmen zu nennen, bei denen eben diese Handlungen durch Gesetz normiert sind. Insbesondere ist dabei an das „Sich-Entfernen“ in § 123 StGB sowie das Beistehen in § 221 I Nr. 2 StGB zu denken.2 Schlussendlich muss der Täter eben diese geforderte Handlung unterlassen haben.

  • 1. Roxin, Strafrecht AT II, § 31, Rn. 179f.
  • 2. Roxin, Strafrecht AT II, § 31, Rn. 179.; Jakobs, Strafrecht AT, 29. Rn. 94.