bb) Betriebsinhaber als Überwachungsgaranten

Innerhalb dieser Fallgruppe sind die unterstellten Personen, im Gegensatz zu den Aufsichtspflichtigen selbst voll verantwortlich. Um trotzdem eine Überwachungsgarantenstellung annehmen zu können, muss daher ein mit der Aufsichtspflicht vergleichbares Verhältnis bestehen.1 Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang die Überwachungsgarantenstellung des Betriebsinhabers gegenüber seinen Angestellten.2

Die h.M. bejaht dies mit der Begründung, die Überwachungsgarantenstellung leite sich aus der betrieblichen Organisationsherrschaft des Geschäftsherren ab und beziehe damit auch die Begehung betriebsbezogener Straftaten ein.3

  • 1. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 66.
  • 2. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 53.
  • 3. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 68.; Frister, Strafrecht AT, 22, Rn. 28.; Lackner/Kühl, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 14.