H. Täterschaft und Teilnahme beim Fahrlässigkeitsdelikt

Aus den §§ 26, 27 StGB ergibt sich, dass nur die vorsätzliche Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Vortat strafbar ist. Deshalb gibt es die fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt oder eine vorsätzliche Anstiftung oder Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht. Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass der Teilnehmer an einer Fahrlässigkeitstat nicht bestraft werden kann. Liegt bei seiner Handlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann sich eine eigenständige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Nebentäter ergeben.1

Weitgehend anerkannt, jedoch teilweise noch immer umstritten, ist das Rechtsinstitut der fahrlässigen Mittäterschaft gem. § 25 II StGB. Aus dem Wortlaut des § 25 II StGB ist jedenfalls nicht eindeutig ersichtlich, dass sich die Mittäterschaft nur auf das bewusste gemeinschaftliche Begehen von Vorsatztaten bezieht.

  • 1. Rengier § 53 Rn. 1 ff.