c) Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter

Innerhalb dieser Fallgruppe stellt sich die Frage, in wie weit eine Überwachungsgarantenstellung mit Sicherungspflichten hinsichtlich der Straftaten anderer Personen entstehen kann. Grundsätzlich folgt aus der geltenden Eigenverantwortlichkeit, dass man nur für eigens verursachte Straftaten verantwortlich ist. Es ergeben sich jedoch innerhalb der Überwachungsgarantenstellung einige Ausnahmefälle, in denen man die Verantwortlichkeit für andere Personen als Gefahrenquelle zu tragen hat.1 Zurückzuführen sind solche Ausnahmen abermals auf das Prinzip der Herrschaft über einen Bereich bzw. hier über eine Person. Denn wer über eine Person „bestimmen“ darf, muss als Gegenstück dieses Rechts auch die Verpflichtung auf sich nehmen, dass keine Gefahren für andere von dieser Person ausgehen.2 Insbesondere sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

  • 1. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 62.
  • 2. Frister, Strafrecht AT, 22, Rn. 26.; Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 51.