3. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit

Das Eigenverantwortlichkeitsprinzip geht davon aus, dass jeder für sein eigenes Verhalten verantwortlich sein soll. Demgemäß ist man also grundsätzlich nicht für das eigenverantwortliche Handeln anderer Personen verantwortlich.1
Dieses Zurechnungskriterium bietet folglich die Möglichkeit anhand der objektiven Zurechnung die Verantwortung in verschiedene Bereiche zu gliedern. Erforderlich erscheint dies insbesondere dann, wenn mehrere Personen in den Kausalzusammenhang eingebunden ist. Abzugrenzen ist daher grundsätzlich der Verantwortungsbereich des Opfers, sowie der etwaig eingreifender Dritten.2
  • 1. BGHSt 26, 263ff.; Kindhäuser, AT, § 11, Rn. 23.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 185.
  • 2. Kindhäuser, AT, § 11, Rn. 23.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 185.; Kühl, AT, § 4, Rn. 83.