F. Bedeutungskenntnis
Wie bereits erwähnt, muss der Täter gemäß § 16 Abs. 1 StGB alle Umstände die zum gesetzlichen Tatbestand gehören kennen, um den Vorsatz bejahen zu können. Dies setzt bei genauerer Betrachtung zumeist zweierlei voraus. Zum einen muss der Täter das Tatobjekt sinnlich wahrnehmen - sogenannte Tatsachenkenntnis. Zum anderen muss er über die sogenannte Bedeutungskenntnis verfügen.1
Bedeutungskenntnis bezeichnet allgemein die Kenntnis des Täter über den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes. Der Täter muss die Bedeutung dessen, was er tut also erfassen. Hinsichtlich der Beurteilung dieser Bedeutungskenntnis ist grundsätzlich von der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre auszugehen. Das bedeutet, dass der Täter als Laie erfassen bzw. verstehen muss, was Gesetzgeber und Rechtsanwender mit den gesetzlichen Tatumständen meinen. Eine korrekte juristische Subsumtion ist nicht notwendig.2
In diesem Kontext sei insbesondere der Subsumtionsirrtum anzusprechen, bei welchem der Täter irrig annimmt, das ein Merkmal, welches er seinem Wesen nach kennt, nicht unter die gesetzliche Begriffsbestimmung fällt.3 Ein solcher Irrtum schließt den Vorsatz aufgrund des Gesagten gerade nicht aus.4
Beispielhaft diene hier der Fall, in dem der Täter wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB angeklagt wird, weil er die Luft aus den Reifen eines Pkws gelassen hat. Der Täter kann sich dann nicht mit der Begründung entlasten, er habe nicht gewusst, dass die Sachbeschädigung, wie sie die Rechtsprechung versteht, nicht nur den Eingriff in die Substanz der Sache erfasst, sondern auch die vorübergehende Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.5
Weiter ist insbesondere zwischen „deskriptiven“ und „normativen“ Tatbestandsmerkmalen zu unterscheiden, da je nach dem welche Tatbestandsmerkmale vorliegen auch zwischen den Anforderungen hinsichtlich der Bedeutungskenntnis differenziert werden muss.6 Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, bei denen das Gesetz zumeist die Umgangssprache verwendet, um auszudrücken welches Verhalten unter Strafe steht. Als Beispiele dienen insbesondere Merkmale wie „Mensch“ und „töten“ in § 212 StGB (Totschlag) sowie „Sache“ in § 242 StGB (Diebstahl).7 Ausreichend ist bei solchen Merkmalen, dass der Täter ihren Sinngehalt erfasst, auch wenn er sein Verhalten nicht korrekt unter den Tatbestand subsumiert.8 Genügend ist folglich die reine Tatsachenkenntnis oder anders die „sinnliche Wahrnehmung“ der Tatumstände.9
Mit normativen Tatbestandsmerkmalen sind demgegenüber solche gemeint, die wertausfüllungsbedürftig sind. Das bedeutet, dass ihre Annahme von einer rechtlichen Bewertung abhängt. Beispielhaft sei der Begriff der Urkunde gemäß § 267 I StGB anzuführen. Aus dem Begriff allein ergibt sich für den Laien in keinster Weise die komplexen Wertung über das Vorliegen einer solchen Urkunde. Es wird folglich nicht auf umgangssprachliche Begrifflichkeiten zurückgegriffen.10
Neben eine bloße Tatsachenkenntnis tritt dann das Erfordernis der Bedeutungskenntnis des Täters.11 Die Anforderungen hinsichtlich dieser Bedeutungskenntnis sind dann jedenfalls dergestalt, dass der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt des unter Strafe gestellten Verhaltens erfassen muss. Wie oben erörtert, kommt es jedoch nicht darauf an, die rechtlichen Begriffe exakt zu verstehen. Auch hier gilt das obige Prinzip der Parallelwertung in der Laiensphäre.12
- 1. Satzger, Jura 08, 112 (114).; Kühl, AT, § 5, Rn. 91.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 242.; Krey/Eseer, AT, § 12, Rn. 414. zur Tatsachenkenntnis
- 2. Kühl, AT, § 5, Rn. 93.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 101.
- 3. Fischer, § 16, Rn. 13.
- 4. Fischer, § 16, Rn. 13.; Kühl, AT, § 5, Rn. 95.; Krey/esser, AT, § 12, Rn. 419.
- 5. vgl. BGHSt 13, 207; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 242.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 101.; auch Kühl, AT, § 5, Rn. 95.
- 6. Satzger, Jura 08, 112 (114).
- 7. Satzger, Jura 08, 112 (114).; ähnlich auch Wessels/Beulke, AT, § 5, Rn. 131.; Kühl, AT, § 5, Rn. 92.; ähnlich Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 414.
- 8. Satzger, Jura 08, 112 (114).
- 9. Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 414.
- 10. Satzger, Jura 08, 112 (114).; idS. auch Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 415.; BGHSt 3, 248 (255).
- 11. BGHSt 3, 248 (255).; Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 415.
- 12. Satzger, Jura 08, 112 (114). Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 415.