bb) Eingetragene Lebenspartnerschaft und Beschützergaranten

Seit der Einführung des „Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ (LPartG), ist die Garantenstellung hinsichtlich einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren Partner gleichen Geschlechts sind und ihre Beziehung gemäß § 1 I LPartG legalisiert haben, grundsätzlich nicht länger auf das materielle Kriterium der engen Lebensgemeinschaft angewiesen. Die Garantenstellung lässt sich nun auf eine gesetzlich normierte Regelung in § 2 LPartG zurückführen. Daraus ergibt sich die Gleichstellung der gegenseitigen Fürsorgepflicht mit der eines Ehepaars.1 Eine Übertragung der Grundsätze über die Garantenpflicht unter Ehegatten auf die eingetragenen Lebenspartnerschaft ist daher möglich.2

Soweit nur die erforderliche enge Lebensgemeinschaft gegeben ist, können auch hier Garantenpflichten entstehen. Zu vergleichen ist dieses Prinzip mit dem oben ausgeführtem, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft auch ohne Trauschein Garantenpflichten begründen könne, sofern der „Vollzug“ einer Ehe entspricht.3 Insofern kann auch hier der formelle Mangel durch die materielle Komponente (= enge Lebensgemeinschaft) geheilt werden.4

  • 1. Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 15, Rn. 55.
  • 2. Kühl, JuS 2007, 497 (501).
  • 3. Roxin, Strafrecht AT II, § 32, Rn. 51.
  • 4. Kühl, JuS 2007, 497 (501).