a) Freiverantwortliche Selbstschädigung und Selbstgefährdung

Der Verantwortungsbereich des Opfers kann dann eröffnet sein, wenn es sich selbst in eigenverantwortlicher Weise gefährdet oder schädigt. Eine freiverantwortliche Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Opfers entfaltet ihrerseits eine einschränkende Wirkung der objektiven Zurechnung zugunsten des Täters. Es findet also eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs – nicht des Kausalzusammenhangs - statt.1

Zurückzuführen ist dies auf den Gedanken, dass die Selbsttötung sowie die Selbstverletzung grundsätzlich nicht unter Strafe steht, da die §§ 212, 223 StGB tatbestandlich immer nur einen „anderen“ Menschen erfassen. Selbstverletzungen o.ä. sind daher nur von demjenigen zu vertreten, der sie auf sich nimmt.2

Insoweit gewähren Art. 1 und Art. 2 GG jedem Menschen Autonomie dahingehend, selbst darüber zu entscheiden, seine eigenen Rechtsgüter ggf. zu gefährden oder zu verletzen.3 Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Handlung, die es dem Verletzten lediglich ermöglicht, sich selbst zu gefährden bzw. zu verletzen, grundsätzlich auch nicht unter Strafe gestellt wird. Eine solche Ermöglichung stellt dann - ebenso wenig wie eine Veranlassung oder Förderung der Selbstverletzung ein rechtlich missbilligtes Risiko dar. Folglich bleiben sowohl eine Anstiftung (§ 26 StGB) als auch die Beihilfe (§ 27 StGB) zur Selbsttötung o.ä. straflos.4 Anderes kann sich hier jedoch ergeben, wenn das Opfer vom Täter (kraft überlegenen Wissens oder Wollens) als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt wird (vgl. dazu die Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft und BGHSt 32, 38ff. – Sirius Fall).

aa) Voraussetzungen

i) Freie Selbstgefährdung
Nach diesem Kriterium, muss die Selbstgefährdung oder – schädigung ihrerseits auf einer dem Opfer zurechenbaren Willensentscheidung beruhen. Es muss sich also um eine „freie“ Selbstgefährdung oder – verletzung handeln. Eine solche Freiverantwortlichkeit entfällt insbesondere dann, wenn die Selbstschädigung aufgrund der §§ 19, 20, 35 StGB oder § 3 JGG entschuldigt oder die Entscheidung des Opfers zur Selbstgefährdung oder – verletzung nach den Regeln der Einwilligung unwirksam ist. Die ist idR. der Fall, wenn die Entscheidung auf wesentlichen Willensmängeln beruht, sie zB. durch Täuschung, Drohung, Irrtum oder Unkenntnis von bekannten Risikofaktoren herbeigeführt wurde. In solchen Fällen liegt keine freie Selbstgefährdung vor. Folglich ist dem Veranlasser die Verletzung oder der Tod des Opfers zurechenbar, weil es sich dann um ein rechtlich missbilligtes Risiko handelt, welches geschaffen wurde und sich anschließend im Erfolg auch realisiert hat.5

ii) Keine Fremdgefährdung
Darüber hinaus muss es sich wirklich um eine Selbstgefährdung handeln, die streng von einer Fremdgefährdung abzugrenzen ist (s. dazu unten).6

iii) Kein überlegenes Wissen
Ein solch überlegenes Wissen ist dann gegeben, wenn die Risikokenntnis des Mitwirkenden über die des Opfers, das vermeidlich eigenverantwortlich handelt, hinaus geht. In solchen Fällen wird eine Zurechnung des Beteiligten idR. gegeben sein.7

bb) Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit

Die Eigenverantwortlichkeit lässt sich danach bestimmen, ob der Verletze in der konkreten Situation „nach seinem individuellen Reife- oder Intelligenzgrad und/oder seiner momentanen Disponiertheit (Krankheit, Trunkenheit, Drogensucht, fehlende Aufklärung, Unerfahrenheit usw.) die Risiken seines Verhaltens voll überblickt (...)“.8

  • 1. Rengier, AT, § 13, Rn. 77.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 186.; Heinrich, AT, Rn. 252.
  • 2. Rengier, AT, § 13, Rn. 77.; Kindhäuser, AT, § 11, Rn. 23.; idS. Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 186.
  • 3. Frister, AT, 10, Rn. 15.
  • 4. BGHSt 49, 34 (39).; „Heroinspirtzen-Fall“ BGHSt 32, 262.; Rengier, AT, § 13, Rn. 77.; Frister, AT, 10, Rn. 15.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 186.; Heinrich, AT, Rn. 252.
  • 5. idS. Frister, AT, 10, Rn. 15.
  • 6. Rengier, AT, § 13, Rn. 81.
  • 7. Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 187.; Geppert, Jura 01, 490 (491).; ähnlich Frister, AT, 10, Rn. 16.
  • 8. Geppert, Jura 01, 490 (491).