3. Die Billigungstheorie

Ähnliche Kriterien stellt insoweit auch die von der Rechtsprechung entwickelte Billigungstheorie auf, indem sie für den Eventualvorsatz fordert, dass der Täter die für möglichngehaltene Tatbestandsverwirklichung „billigend in Kauf nimmt“.1 Daraus folgt, dass auch die Judikatur zur Beurteilung von Vorsatzfragen sowohl auf das kognitive als auch auf das voluntative Vorsatzelement zurückgreift und gerade, wenn es um die Frage der Abgrenzung des Eventualvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit geht, insbesondere auf das Wollenselement namentlich das „billigende Inkaufnahmen“ abstellt. Dabei ist ferner zu beachten, dass es auch nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob dem Täter der letztliche Erfolgseintritt unerwünscht ist.2

Der Täter handelt nach der Billigungstheorie dann mit bewusster Fahrlässigkeit, billigt den Erfolg demgemäß also nicht, wenn dieser ernstlich darauf vertraut, dass der als möglich erkannte Erfolg nicht eintreten werde.3

In der neueren Rechtsprechung wird das „billigende Inkaufnahmen“ häufig auch mit der gleichbedeutenden Bezeichnung des „sich abfinden“ umschrieben, wenn es heißt, dass der Täter dann mit Eventualvorsatz handelt, wenn er den Eintritt des Erfolges als möglich oder nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.4 Eben diese Terminologie gibt einigen Stimmen Anlass dazu, die vorherrschende Ansicht der Literatur über die Ernstnahme- oder Einwilligungstheorie mit der Billigungstheorie gleichzustellen und zu einer Theorie zusammenzufassen.5

  • 1. BGHSt 7, 363 (368).; ähnlich BGHSt 36, 1 (9).); m.w.N BGH NStZ 88, 175.
  • 2. BGHSt 7, 363 (369).
  • 3. BGHSt 7, 363 (370).
  • 4. BGH NSTZ 09, 91.; BGHSt 36, 1 (9).
  • 5. idS. bspw. Rengier, AT, § 14, Rn. 29.