C. Die objektive Zurechnung
Der objektiven Zurechnung kommt als dritte Prüfungsstufe des objektiven Tatbestands die Aufgabe zu, die ausufernde Wirkung der Äquivalenztheorie einzuschränken. Es wird also nicht mehr danach gefragt, ob das Handeln des Täters ursächlich für den Erfolg war ( = 2.Stufe), sondern, darauf aufbauend, ob der eingetretene Erfolg dem Täter auch zuzurechnen ist ( = 3.Stufe). Die Erfolgsverursachung also als sein „Werk“ anzusehen ist.1
Dies ist nach der allgemein gültigen Grundformel dann anzunehmen, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr (bzw. Risiko) geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.2
Kurzum gliedert sich die objektive Zurechnung in Gefahrschaffung und Gefahrrealisierung.3 Die Prüfung der objektiven Zurechnung erfolgt daher nach nachstehendem Aufbau:4
- A. Tatbestandsmäßigkeit
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. Handlung und Erfolg
- 2. Kausalität
- 3. Objektive Zurechnung
- a) Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- aa) Erlaubtes Risiko
- bb) Risikoverringerung
- b) Realisierung der Gefahr im Erfolg
- aa) Objektive Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts
- bb) Schutzzweckzusammenhang: Erfolgseintritt liegt im Schutzbereich der
verletzten Norm - cc) Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen
- i) Verantwortungsbereich des Opfers
- ii) Verantwortungsbereich des Dritten
- a) Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- II. Subjektiver Tatbestand
- I. Objektiver Tatbestand
- B. Rechtswidrigkeit
- C. Schuld
- 1. Rengier, AT, § 13, Rn. 38.; Kretschmer, Jura 08, 265.
- 2. Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 179.; Kühl, JA 09, 321 (326).; Kühl, AT, § 4, Rn. 43.; idS. auch Heinrich, AT, Rn. 243.; Kretschmer, Jura 08, 265.; Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, Vor §§ 13ff., Rn. 50.; Vgl. grundlegend: Roxin, FS Honig, S. 133ff.
- 3. Kretschmer, Jura 08, 265.; Kühl, JA 09, 321 (326).
- 4. Rengier, AT, § 13, Rn. 50.