IV. Übernahmefahrlässigkeit

Von einer Übernahmefahrlässigkeit spricht man, wenn jemand eine Tätigkeit übernimmt, ausführt oder weiterführt, obwohl ihm die dazu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlen oder er der Aufgabe nicht gewachsen ist.1 Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der Täter zuvor als Garant für die Qualität seines späteren Verhaltens auftritt.2

  • 1. BGH NJW 1998, 1802, 1803 f.
  • 2. Jakobs, AT II, Kap I, Abs IX, Rn. 14