1. Allgemeines und erlaubtes Risiko

Keine solch rechtlich missbilligte Gefahren begründen in diesem Zusammenhang Verhaltensweisen, die sich aufgrund ihres geringen Grads an Gefährdung lediglich im Bereich des erlaubten Risikos bzw. des allgemeinen Lebensrisikos bewegen. Solche Risiken werden von der Gesellschaft weitgehend toleriert und als sozialadäquat aufgefasst. Dem unterliegen dann also Handlungen, die legal sind oder ein Risiko in rechtlich unbeachtlicher Weise erhöhen, da dieses Verletzungsrisiko vom erlaubten Risiko gedeckt wird. Ebenso einbezogen werden weit entfernte Bedingungen wie zB. die Zeugung des späteren Mörders oder auch unbeherrschbare Kausalverläufe.1


Als Schulbeispiel wird in diesem Kontext insbesondere der „Gewitter-Fall“ herangezogen, in dem A den B bei einem heraufziehenden Gewitter auf ein freies Feld schickt, in der Hoffnung dass B vom Blitz getroffen wird. Geschieht dies tatsächlich ist die Kausalität unstrittig gegeben. Dennoch ist dem A der Erfolg nicht zurechenbar, da der Erfolg aus dem, für den Menschen unbeherrschbaren Wirken der Naturkräfte beruht und sich daher im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos befindet, das jedermann betrifft. Die etwaige Verwirklichung kann daher nicht dem „Mit-Verursacher“ zugerechnet werden, handelt es sich bei dem Erfolgseintritt doch mehr oder weniger um einen Zufall. Ferner ist an dieser Stelle der Aspekt der freiverantwortlichen Selbstschädigung von Bedeutung (vgl. auch unten).2
  • 1. Kühl, JA 09, 321 (326).; Rengier, AT, § 13, Rn. 51.; Kühl, AT, § 4, Rn. 48.; Heinrich, AT, Rn. 245.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 183.
  • 2. Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 183.; Rengier, AT, § 13, Rn. 53.; Roxin, FS Honig, S. 133 (135).; idS. auch Kühl, AT, § 4, Rn. 47f.