2. Schutzzweckzusammenhang

Innerhalb des Schutzzweckzusammenhangs muss festgestellt werden, ob der Erfolgseintritt auch im Schutzbereich der verletzten Norm liegt. Nicht zurechenbar sind also Handlungen, die zwar pflichtwidrig sind, jedoch gegen eine andere Norm verstoßen, die andere tatbestandliche Erfolge verhindern will, als den der im konkreten Fall eingetreten ist. Diese Feststellung ist bei Vorsatzdelikten meist unproblematisch (soweit die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen eine eigenständige Prüfung darstellt und nicht etwa einen Unterpunkt des Schutzzweckzusammenhangs) und daher eher eine wesentliche Frage bei den Fahrlässigkeitsdelikten.1
  • 1. Heinrich, AT, Rn. 250.