IV. Schuldhaftigkeit und das unechte Unterlassungsdelikt

Auch für das Unterlassungsdelikt gelten die allgemeinen Grundsätze bzw. die allgemeinen Schuldvoraussetzungen.1

Daneben wird von der h.M. die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens als ein besonderer Entschuldigungsgrund anerkannt.2 Unzumutbar ist eine Pflichterfüllung dann, wenn der Garant durch die eigenen billigenswerten Interessen in erheblichem Umfang selbst gefährden würde und das Gewicht der Interessen, die der Täter preisgeben soll, dem Gewicht des drohenden Erfolges entspricht.3 Die eigenen Interessen müssen also gegen den drohenden Erfolgseintritt im Falle einer unterlassenen Erfolgsabwendung abgewogen werden.4

Auch hinsichtlich eines etwaigen Verbotsirrtums ist auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen. Im Rahmen der Unterlassungsdelikte verkennt der Täter jedoch das Handlungsgebot, daher ist hier die Rede von einem Gebots- und nicht von einem Verbotsirrtum (bei dem ein Handlungsverbot verkannt wird).5

  • 1. Frister, Strafrecht AT, 22, Rn. 61.
  • 2. BGHSt 48, 77 (89).; Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn.47.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 739.; Kindhäuser, Strafrecht AT, § 36, Rn. 37.; Satzger/Schmitt/WidmaierKudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn.40
  • 3. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 47.
  • 4. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 141.
  • 5. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 53.