cc) Pflichtwidriges Vorverhalten und Dauergefahren

Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz des pflichtwidrigen Vorverhaltens ist jedoch zu nennen. Dabei geht es insbesondere um Fälle, bei denen aus einer erlaubten „Riskovorhandlung“ Dauergefahren entstehen.1 Dieser Dauerzustand folgt zumeist aus Fällen im Rahmen des § 34 StGB (=Notstand). So ist, wer einen gefährlichen Volltrunkenen einsperrt und nach § 34 StGB gerechtfertigt ist, dazu verpflichtet, den Eingesperrten nach Trunkenheit wieder zu „befreien“2 Begründet wird dies damit, dass das Delikt mit Herbeiführung des Zustandes nicht abgeschlossen ist. Daher muss derjenige, der den Dauerzustand geschaffen hat, eine Garantenpflicht dahingehend inne haben, den Dauerzustand zu beendigen, sobald die Gründe für sein einstig pflichtgemäßes Verhalten wegfallen. Beeinträchtigungen fremder Interessen sind nur so lange zulässig, als dass sie erforderlich sind.3

  • 1. Lackner/Kühl, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 13.; Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 36.
  • 2. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 98.; Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 36.
  • 3. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 36.