d) Übernahme von Sicherungspflichten

Hierbei handelt es sich mehr oder weniger um die bereits oben angesprochenen Fälle der freiwilligen, tatsächlichen Übernahme von Sicherungspflichten. Beispielsweise entsteht für den Babysitter durch die Übernahme der Obhutspflicht eine Garantenstellung (= Beschützergarantenstellung) gegenüber dem zu hütenden Kind. Doch werden nicht nur die Obhutspflichten übernommen, sondern regelmäßig auch die damit einhergehenden Sicherungspflichten. Der Babysitter nimmt also nicht nur eine Beschützergarantenstellung, sondern auch eine Überwachungsgarantenstellung ein. Die Sicherungspflicht richtet sich dann z.B. auf die Verhinderung von Straftaten des Kindes (siehe oben: Verantwortlichkeit für Personen als Gefahrenquelle).1

Die Übernahme von Sicherungspflichten kommt auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten in Betracht (die Herrschaft über gefährliche Sachen). So muss sich der Fahrer eines Kfz die Verkehrssicherungspflichten des Halters entgegen halten lassen, soweit ihm das Kfz anvertraut ist.2

  • 1. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 119.
  • 2. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 26.; Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 120.