aa) Aufsichtspflichtige als Überwachungsgaranten
Eine derartige Verantwortlichkeit für Straftaten Dritter kann auf einer Autoritätsstellung basieren, aus der sich eine Aufsichtspflicht ergibt.1
Die eigne Aufsichtspflicht bezieht sich dann auf unterstellte Personen, die nicht (voll) verantwortlich handeln können. Zu nennen sind insbesondere Verhältnisse zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Lehrern und ihren Schülern. Ebenso gilt dies für das Anstaltspersonal, das Geisteskranke zu überwachen hat.2
Der Aufsichtspflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. Somit endet eben diese mit der Volljährigkeit des Kindes, unabhängig davon, ob das Kind trotzdem noch zu Hause lebt. Dann jedenfalls, sind die Eltern nur noch aus § 323c StGB verpflichtet, die Straftat zu verhindern.3 Ferner bezieht sich eine Überwachungsgarantenstellung des Lehrers gegenüber seiner Schüler lediglich auf den Schulbetrieb, wozu aber auch Ausflüge zählen.4