c) Gefahrengemeinschaften und Beschützergaranten

Eine Garantenpflicht kann sich ferner aus Gefahrengemeinschaften ergeben. Mit Gefahrengemeinschaften sind Fälle gemeint, in denen „Menschen in einer Gemeinschaft leben, die ihrem Wesen nach auf gegenseitige Hilfe angelegt ist, oder jedenfalls vorübergehend einer solchen Gemeinschaft angehören.“1 Mitglieder innerhalb einer solchen Gemeinschaft versprechen sich bei Zusammenschluss (konkludent), dass sie ggf. eintretende Gefahren voneinander abwenden, bzw. dies versuchen.2 Die Garantenpflicht ist dann wieder auf das Vertrauensverhältnis untereinander zurückzuführen;3 sprich auf das „Sich-auf-den-anderen-Verlassen“. Exemplarisch sind insbesondere Expeditionen und Bergbesteigungen zu nennen. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen sich Menschen zu gefährlichen Unternehmen zusammen schließen, um die Chancen des Gefahreneintritts zu minimieren.4

Aus Unglücks- und Schicksalsgemeinschaften (so z.B. bei Schiffbrüchigen) entsteht jedoch keine derartige Garantenpflicht untereinander. Begründet wird dies damit, dass keine Beistandspflicht, also Schutzfunktion, auch nicht konkludent, übernommen wurde. Die Mitglieder einer Schicksalsgemeinschaft befinden sich, wie das Wort „Schicksal“ bereits erahnen lässt, nur rein zufällig und unfreiwillig in dieser Situation.5

  • 1. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 23.
  • 2. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 26.
  • 3. Fischer, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 24.
  • 4. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 24
  • 5. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 26.; Kühl Strafrecht AT, § 18, Rn. 67.; Roxin, Strafrecht AT II, § 32, Rn. 63.