I. Äquivalenz- oder Bedingungstheorie ("conditio sine qua non")

Die Handlung und der tatbestandliche Erfolg müssen kausal sein. Das bedeutet, dass die Handlung des Täters für den Erfolg ursächlich sein muss. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung, dh. Handlung, ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.1

Diese zunächst kompliziert klingende Definition, erscheint in ihrer Anwendung jedoch vergleichsweise leicht. So ist die Handlung rein hypothetisch wegzudenken und sich zu fragen, ob der Erfolg dann ebenso entfallen wäre. Ist diese Frage zu bejahen, ist von einer Kausalität auszugehen. Tritt der Erfolg dennoch ein, ist die Handlung nicht ursächlich für den Erfolg, mit dem Ergebnis, dass die Kausalität verneint werden muss.

Wie bereits das Wort „Äquivalenztheorie“ aussagt, ist nach dieser Ansicht jede Bedingung, also jede Handlung als gleichwertig anzusehen, soweit sie irgendwie (d.h., als eine von mehreren möglichen Handlungen) zum Erfolg führt.2

Bei Lichte betrachtet, fällt jedoch auf, dass eine alleinige Anwendung dieser Theorie zu einer Unendlichkeit bzw. Uferlosigkeit der Formel führen würde. So wäre nach dieser Lehre auch die Zeugung eines künftigen Mörders eine für den späteren Mord ursächliche Handlung.3 Diesem untragbaren Ergebnis wird jedoch derart Rechnung getragen, dass eine Einschränkung dieser Konsequenzen durch die objektive Zurechnung erreicht werden kann (s. dazu unten).

  • 1. BGHST 1, 332 (333).; NK/Puppe, Vor §§ 13ff., Rn. 90.; Rengier, AT, § 13, Rn. 3.; Kühl, AT, § 4, Rn. 9.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 156.; Kühl, JA 09, 321 (325).
  • 2. BGHSt 39, 137 mwN.; Sch/Sch/Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 13ff, Rn. 76.idS. Kühl, AT, § 4, Rn. 22.; Rengier, AT, § 13, Rn. 3.
  • 3. Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 156.; idS. auch Rengier, AT, § 13, Rn. 6.