Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Ein Darlehen kann gem. § 138 II BGB aufgrund von Wucher nichtig sein. Wucher ist gem. § 138 II BGB gegeben, wenn
1. ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung besteht
d.h. zwischen Darlehensvaluta und Zinsen
ist idR anzunehmen, wenn die Zinsen 100 % überschreiten
2. eine Zwangslage auf Seiten des Darlehensnehmers vorliegt
kann auch in der Unerfahrenheit, einem mangelnden Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche liegen
hieran fehlt es idR, da allein eine wirtschaftliche Bedrängnis noch kein echter Zwang zum Abschluss eines Darlehensverhältnisses darstellen kann
3. bewusstes Ausnutzen der Zwangslage durch den Darlehensgeber - d.h. mit Wissen und Wollen