Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Ein Darlehen kann gem. § 138 II BGB aufgrund von Wucher nichtig sein. Wucher ist gem. § 138 II BGB gegeben, wenn

1. ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung besteht

  • d.h. zwischen Darlehensvaluta und Zinsen

  • ist idR anzunehmen, wenn die Zinsen 100 % überschreiten

2. eine Zwangslage auf Seiten des Darlehensnehmers vorliegt

  • kann auch in der Unerfahrenheit, einem mangelnden Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche liegen

  • hieran fehlt es idR, da allein eine wirtschaftliche Bedrängnis noch kein echter Zwang zum Abschluss eines Darlehensverhältnisses darstellen kann

3. bewusstes Ausnutzen der Zwangslage durch den Darlehensgeber - d.h. mit Wissen und Wollen