A. Rechtsvernichtende Einwendungen

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Ist ein Anspruch nach obiger Prüfung gegen den Bürgen zunächst wirksam entstanden, ist nun zu prüfen, ob der Anspruch eventuell aufgrund rechtsvernichtender Einwendungen untergegangen ist. Hierbei ist zwischen den eigenen rechtsvernichtenden Einwendungen des Bürgen und die des Hauptschuldners zu unterscheiden.

Merke: Die Besonderheit der Bürgschaft liegt im § 768 BGB, sodass der Bürge sowohl seine eigenen als auch die Einreden des Hauptschuldners erheben kann!