Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
§ 475 BGB (unbedingt vorab einmal lesen!)
Nach § 475 I BGB kann der Gläubiger – abweichend von § 271 I BGB – die nach § 433 BGB zu erbringende Leistung unverzüglich verlangen, sofern keine Zeit bestimmt wurde oder sich aus den Umständen ergibt.
Gemäß § 475 II BGB ist der § 447 BGB für einen Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar, sofern der Verbraucher nicht selbst den Spediteur beauftrag hat und der Unternehmer diesen vorher nicht benannt hat. Liegt dies nicht vor bleibt es bei der Gefahrtragungsregel des § 446 BGB, sodass der Verkäufer die Preisgefahr so lange trägt, bis der Verbraucher unmittelbaren Besitz an der Sache erhalten hat oder in Annahmeverzug gerät. Bei den Absätzen 3 – 5 handelt es sich um spezielle Regelung hinsichtlich der Nacherfüllung gem. § 439 BGB.
Der § 475 III S. 2 BGB erklärt den § 442 BGB nun ausdrücklich für nicht anwendbar iRv Verbrauchsgüterkaufverträgen. Hintergrund ist der § 476 I BGB. Der § 476 I S. 1 BGB erfasst nach neuer Regelung den § 442 BGB nicht mehr, und zwar, weil nach § 476 I S. 2 BGB eine negative Vereinbarung auch innerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgen grundsätzlich möglich sein sollen – wie bisher auch – aber unter strengeren Voraussetzungen.
Durch den § 476 I S. 2 BGB sind diese nun nur noch unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Nach diesem muss der Verkäufer von sich aus auf die Abweichungen hinweisen. Diese dürfen nicht allein als Teil der Produktbeschreibung vorgenommen werden, sondern müssen ausdrücklich und gesondert dem Verbraucher dargelegt werden. Diese Abweichungen müssen abschließend ausdrücklich vereinbart werden, d.h. der Verbraucher muss diesen bewusst zustimmen.
Der § 475 IV BGB sieht die Möglichkeit eines Vorschusses vor und nach § 475 V BGB hat der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
Nach einem Rücktritt oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung hat der Verkäufer gem. § 475 VI S. 1 BGB – durch die Verweisung auf den § 346 BGB – die Kosten des Rückgewährschuldverhältnis, d.h. idR die Kosten der Rücksendung, zu tragen.
Die Kosten einer möglichen Rücksendung iRe Nachlieferung sind bereits von § 439 VI S. 2 BGB erfasst und sind vom Verkäufer zu tragen. Für diese Rückzahlung der Kosten hat der Käufer zum einen ein Anspruch nach § 439 II BGB, sofern er sie bereits gezahlt haben sollte und zum anderen kann er iRe Verbrauchsgüterkaufvertrages einen Vorschussanspruch nach § 475 IV BGB geltend machen, der jedoch nicht für den § 475 VI BGB gilt.
Gem. dem § 475 VI S. 2 BGB ist der § 348 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht, sodass der Verkäufer das Verlustrisiko trägt.