Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
1. Erfüllungsanspruch, § 535 II BGB
Der Vermieter hat einen Erfüllungsanspruch hinsichtlich der Mietzahlungen, § 535 II BGB. Hierfür ist daneben auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar.
2. Kündigung wegen Nichtleistung, § 543 II S. 1 Nr.3 BGB
Der Vermieter hat ein Kündigungsrecht nach § 543 II S. 1 Nr. 3 BGB für den Fall, dass der Mieter die Mietzahlungen nicht vornimmt. Es gilt der § 569 III BGB ergänzend für Wohnraummietverhältnisse.
3. Schadensersatz wegen Nichtanzeige, § 536c II BGB
Außerdem hat er einen Schadensersatzanspruch nach § 536c II BGB, sofern der Mieter einen Mangel nicht anzeigt.
4. Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe, § 546a I und II BGB
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache. Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht nach, hat der Vermieter einen Erfüllungsanspruch. Für die Zeit der Vorenthaltung ergibt sich aus § 546a I BGB zugleich ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch des Vermieters. Bei Wohnraum greift aber die Ausnahme des § 571 I BGB, sodass der Mieter den Umstand der verzögerten Rückgabe zu vertreten haben muss.
Der § 546a II BGB stellt klar, dass neben einem Entschädigungsanspruch nach § 546a I BGB auch sonstige Schadensersatzansprüche daneben möglich sind, z.B. aus Verzug §§ 280 I, II, 286 BGB sowie aus nicht mehr berechtigten Besitzes nach §§ 989, 990 BGB.
5. Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache
Lange war umstritten in welcher Form die Mietsache nach § 546 BGB zurückgegeben werden muss. Eine Ansicht vertrat die Meinung, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden muss wegen § 535 I 2 BGB. Der BGH vertritt nunmehr die Ansicht, dass die Sache lediglich zurückgegeben werden muss. Hierfür spricht auch der eindeutige Wortlaut des § 546 BGB, der nichts von einem ordnungsgemäßen Zustand sagt. Die Ansicht des BGHs ist überzeugend und im Grunde nur denklogisch. Ist die Mietsache beschädigt, kann diese nur während der Mietzeit eingetreten sein. Es ergibt sich folglich bereits ein Schadensersatz wegen Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht gem. §§ 280 I, 241 II BGB.