Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Schließt ein Verbraucher iSd § 13 BGB einen Darlehensvertrag mit einem Unternehmer iSd § 14 I BGB, greifen die spezielleren Regelungen der §§ 491 ff. BGB für diesen sog. Verbraucherdarlehensvertrag. Die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB wird gem. § 512 BGB dabei auch auf Existenzgründer erweitert, die dann wie Verbraucher zu schützen sind.

Das Schriftformerfordernis resultiert aus § 492 I S. 1 BGB, wobei der § 492 II BGB iVm § 247 §§ 6 bis 13 EGBGB einen umfassenden Katalog für die Mindestanforderungen enthält. Sofern ein Verstoß gegen das Formerfordernis vorliegt ist der Vertrag nach § 494 I BGB nichtig. Eine Heilung tritt gem. § 494 II BGB jedoch durch Auszahlung der Valuta ein.

Für das Widerrufsrecht gem. § 495 I BGB sei an dieser Stelle auf das Schuldrecht AT Skript verwiesen.

Besondere Bedeutung erhalten die §§ 491 ff. BGB iRd entgeltlichen Finanzierungshilfen nach §§ 506 ff. BGB, da sie auf diese – neben den §§ 507 ff. BGB – größtenteils entsprechend anzuwenden sind. Bei Finanzierungshilfen handelt es sich um Zahlungsaufschübe, Finanzierungsleasingverträge und Teilzahlungsgeschäfte, die entgeltlich erfolgen.