A. Hauptpflichten der Vertragsparteien

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der Reiseveranstalter hat gem. § 651a I S. 1 BGB die Gesamtheit der Reiseleistungen zu erbringen. Nach § 651i I BGB hat der Reiseveranstalter diese frei von Reisemängeln iSd § 651i II BGB zu erbringen. Hierfür hat der Reiseveranstalter seine Leistungsträger ordnungsgemäß und sorgfältig auszuwählen sowie zu überwachen. Bei den Leistungsträgern handelt es sich jedoch nicht um Verrichtungsgehilfen, sondern idR um selbstständige Unternehmen. Ihr Verhalten wird dem Reiseveranstalter gem. § 278 BGB zugerechnet. Für ihn ergeben sich demnach bei der Auswahl sowie Überwachung Verkehrssicherungspflichten aus denen ihm u.U. ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Zudem hat er nach § 651d BGB eine umfassende Informationspflicht gegenüber den Reisenden. Der Reisende hat gem. § 651a I S. 2 BGB nur den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen.