VII. Kündigungsrecht des Bestellers, § 648 S. 1 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Eine Besonderheit sieht das Werkvertragsrecht in der Kündigungsmöglichkeit des Bestellers nach § 648 S. 1 BGB vor. Nach diesem kann der Besteller bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Vertrag kündigen. Nach § 648 S. 2 BGB muss der Besteller jedoch die Vergütung, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Werkunternehmers, trotzdem leisten.