Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Die § 475e III, IV BGB gelten für alle Verbrauchsgüterkaufverträge. Nach diesen sollen Verbraucher auch nach Entdeckung eines Mangels am Ende des Verjährungszeitraums nach § 438 I BGB seine Rechte noch effektiv geltend machen können. Dies hat den Hintergrund, dass § 438 I BGB unabhängig von der Kenntnis des Verbrauches vom Mangel gem. § 438 II BGB mit Ablieferung der Sache beginnt. Daher soll gem. § 475e III BGB die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Die Verjährung wird insoweit nicht gehemmt, sondern dessen Ablauf wird nur ggfls. hinausgezögert, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist in weniger als vier Monaten eintreten würde, um dem Verbraucher die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte zu geben.
Der § 475e IV BGB verhindert, dass die Verjährungsfrist während der Nachbesserung oder Nachlieferung bereits abläuft und ermöglicht dem Verbraucher zudem nach Rückerhalt der nachgebesserten oder ersetzten Ware diese zu prüfen und auszuprobieren. Nach diesem tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Rückerhalts ein.
Eine Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen des Verbrauchers aus § 437 BGB können nach § 476 II S. 2 BGB zulässig sein, sofern diese vereinbart wurden. Der Unternehmer hat den Verbraucher eigens von der Verkürzung vor Abgabe einer Vertragserklärung in Kenntnis zu setzen. Weiter muss der Verbraucher diesen gesondert sowie ausdrücklich zustimmen. Bei neu hergestellten Waren ist eine Verkürzung auf weniger als zwei Jahren nicht möglich. Bei gebrauchten Waren kann die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden, bedarf nach § 476 II S. 2 BGB jedoch ebenfalls eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien.