Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anwendbar gem. § 548a BGB und dies unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchervertrag oder einen rein unternehmerischen Vertrag handelt.
Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind jedoch die Vorschriften § 535 I, S. 2, 536 - 536d BGB – d.h. die Rechte bei Mängeln – gem. § 578b I S. 1 Nr. 1 BGB nicht anwendbar, ebenso wenig sind die § 543 II S. 1, Nr. 1 und IV BGB über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung anwendbar. Es sind nach § 578b I S. 2 BGB die §§ 327e ff. BGB anzuwenden. Dies gil nicht für einen Vertrag über die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, gem. § 578b I S. 3 BGB.
Der § 578b II BGB erklärt die §§ 546 - 548 BGB für nicht anwendbar, sofern es um die Unterbliebene Bereitstellung, § 327c BGB, der Mangelhaftigkeit, § 327m BGB, oder Änderung, § 327r III, IV BGB, des digitalen Produktes geht.
Tipp: Schreibt euch in Fällen des Mietrechts erst einmal alle anwendbaren Normen aus dem Inhaltsverzeichnis des Gesetzes auf einen extra Zettel heraus! Überprüft iR eurer Prüfung dann immer, ob die Norm, die ihr gerade prüft bzw. prüfen wollt, auf eurem Zettel steht. Tut sie das nicht, seid ihr falsch abgebogen oder habt etwas übersehen!
Nach § 578b III BGB sind auch Sachen, die ein digitales Produkte enthalten oder mit ihm verbunden sind, von dem § 578b I BGB erfasst.
Der § 578b IV BGB erfasst den Fall eines Vertrages zwischen Unternehmern, der einer Bereitstellung digitaler Produkte aufgrund eines Verbrauchervertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 dient. Es handelt sich um einen Fall des Unternehmerregresses innerhalb eines Untermietverhältnisses. Nach § 578b IV S. 1 BGB ist der § 536a II BGB über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l BGB zu tragen hatte. Nach § 578b IV S. 2 BGB sind für den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen die §§ 327 ff. unter Berücksichtigung der §§ 327 t, u BGB anzuwenden (siehe oben Unternehmerregress).
Hinsichtlich der Kündigungsfrist erklärt der § 580 III S. 2 BGB, dass die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte unberührt bleiben. Er stellt insofern klar, dass der § 580a III S. 1 BGB nicht abschließend ist und eine Vertragsbeendigung ebenfalls nach § 327m I BGB möglich ist.