Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Im Verhältnis Leasinggeber und dem Dritten ergeben sich keine Besonderheiten, das Kaufrecht ist entsprechend anzuwenden. Dabei werden die Gewährleistungsrechte idR an den Leasingnehmer abgetreten, §§ 434 ff. iVm 398 BGB. Während eine Mindermeinung in der Literatur die Rechte auf Rücktritt und Minderung als Gestaltungsrechte grundsätzlich für nichtabtretbar erklärt, werden diese vom BGH grundsätzlich nach §§ 413, 398 BGB für abtretbar erklärt, sofern die damit verbundene Forderung mitabgetreten wurde. Die mit dem Rücktritt und Minderung verbundene Forderung ist die Forderung auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, die an den Leasingnehmer abgetreten wurde. Zu beachten ist, dass der Leasingnehmer das Recht zur Erklärung des Rücktritts (sowie Minderung) erhält, aber auf Rechtsfolgenseite allein dem Leasinggeber der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 346 I iVm 437 Nr. 2, 323 I, 440 BGB zusteht.
Im Verhältnis Leasinggeber und Leasingnehmer liegt idR ein Gewährleistungsausschluss vor, sodass die Mängelrechte nach §§ 536 ff. BGB keine Anwendung finden. Die allgemeinen Leistungsstörungsrechte bleiben erhalten und sind weiterhin anwendbar. Sofern der Leasingnehmer von den ihm abgetretenen Mängelrechten Gebrauch macht, findet zwischen ihm und dem Leasinggeber eine Rückabwicklung auf Grundlage der Gestörten Geschäftsgrundlage nach §§ 313 I, III, 346 ff. BGB statt. Es stellt sich idR die Frage, ob der Leasingnehmer die von ihm gezahlten Raten vom Leasinggeber zurückverlangen kann.
1. Mangelhafte Lieferung der Sache
Wurde die Sache mangelhaft geliefert und eine Nacherfüllung ist gescheitert, könnte der Leasingnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der Raten haben.
a) Anspruch aus § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB
Der Leasinggeber hat Eigentum und Besitz an dem geleisteten Geld erlangt. Dieses „etwas“ hat er auch durch Leistung des Leasingnehmers erlangt, doch erfolgte dies nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund des Leasingvertrages.
Fraglich erscheint es, ob der Rechtsgrund nach § 536 I S. 1 BGB aufgrund der Mangelhaftigkeit der Sache entfallen sein könnte. Dem könnte entgegenstehen, dass die Mängelrechte nach §§ 536 ff. BGB durch AGB wirksam ausgeschlossen sein könnten, sofern kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB vorliegt.
aa) Zunächst könnte ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8b, aa BGB vorliegen. Grundsätzlich könnte dieser angenommen werden, da der Leasingnehmer an einen Dritten verwiesen wurde. Dieser soll die Vertragspartei davor schützen, sich mit einem Dritten auseinandersetzen zu müssen, den er nicht kennt und zu dem er in keiner rechtlichen Beziehung steht. Damit wird schon deutlich, dass er auf den Leasingvertrag nicht anwendbar ist, da durch die Abtretung der dem Leasinggeber zustehenden kaufrechtlichen Mängelrechte eine rechtliche Verbindung der Verträge erfolgte. Auch hat der Leasingnehmer sich die Sache selbst ausgesucht, idR damit auch den Hersteller bzw. Dritten. Die Bank ist eher dazwischengeschaltet, sodass es einen von der Ratio des § 309 Nr. 8b, aa BGB bezweckten Schutz nicht bedarf.
bb) Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB kann vorliegen, sofern der Schadensersatz nicht ausgenommen wurde. Dies wird aber idR gegeben sein.
cc) Letztendlich könnte noch ein Verstoß gegen § 307 II BGB durch unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers vorliegen. Doch ist eine unangemessene Benachteiligung abzulehnen, wenn er sich dadurch nur mit dem Hersteller, den er sich selbst ausgesucht hat, auseinandersetzen muss. Er steht somit nicht schlechter, da er die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte direkt gegen den Hersteller ausüben kann, ohne dass es einer Einschaltung des Leasinggebers bedarf. Ein Verstoß gegen § 307 II BGB kann demnach nur angenommen werde, wenn er dadurch rechtslos gestellt wird. Dies ist jedoch nur anzunehmen, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Hersteller ebenfalls ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird und die Verweisung somit ins Leere gehen würde.
Im Ergebnis lag in dem Leasingvertrag ein Rechtsgrund vor, der auch nicht entfallen ist, da die §§ 536 ff. BGB wirksam durch AGBs ausgeschlossen wurden und somit ein Anspruch aus § 812 I, S. 1, 1. Alt. BGB ausscheidet.
b) Anspruch nach §§ 313 I, III, 346 ff. BGB
Der Leasingnehmer könnte einen Anspruch aus Störung der Geschäftsgrundlage nach §§ 313 I, III, 346 ff. BGB auf Rückzahlung der Raten haben. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Leasingvertrag als Geschäftsgrundlage entfallen ist.
Aufgrund der mangelhaften Lieferung stand dem Leasingnehmer nach §§ 437 Nr. 2, 323 I, 440 BGB infolge der wirksamen Abtretung der Mängelrechte ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Dritten zu. Fraglich ist dabei, welche Auswirkung dies auf den Leasingvertrag hat bzw. ob er vom Leasingvertrag nach § 313 III S. 1 BGB zurücktreten kann oder lediglich die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses nach § 313 III S. 2 BGB erklären kann.
Es ist dabei zu beachten, dass dem Leasinggeber durch die Abtretung der kaufrechtlichen Mängelrechte quasi eine Stellung als Käufer eingeräumt werden soll, sodass eine auf Dauerschuldverhältnisse zugeschnittene Kündigung nicht wirklich passt. Zugleich wird dadurch deutlich, dass dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich von dem Vertrag mit dem Leasinggeber lösen zu können – andernfalls würde sich auch keiner auf ein solchen Vertrag einlassen. Der Kaufvertrag ist somit als Geschäftsgrundlage des Finanzierungsvertrages anzusehen, sodass die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sind, sofern es aufgrund der abgetretenen kaufrechtlichen Mängelrechte zu einer Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis kommt. Ihm steht folglich ein Anspruch auf Rückzahlung der Raten nach §§ 313 I, III, 346 ff. BGB zu.
c) Rechtsfolge
Die Rechtsfolge muss nun innerhalb des jeweiligen Vertrages betrachtet werden. Im Verhältnis Leasinggeber und Dritten kommt es zu einer Rückabwicklung nach § 346 I BGB, sodass der Leasinggeber den Kaufpreis zurückerhält und dafür dem Dritten die Sache sowie die gezogenen Nutzungen zurückgeben muss.
Im Verhältnis Leasinggeber und Leasingnehmer verliert der Leasinggeber seinen Anspruch auf die noch ausstehenden Raten und muss die bereits gezahlten nach §§ 313 I, III S.1, 346 I BGB zurückzahlen. Der Leasingnehmer muss zum einen die Sache herausgeben und für den Zeitraum der Gebrauchsüberlassung Nutzungsersatz leisten.
d) Minderung
2. Handelsgeschäft – Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB
Handelt es sich zwischen dem Leasinggeber und dem Dritten um ein Handelsgeschäft, während der Leasingnehmer ein Verbraucher iSd § 13 BGB ist, kann sich die Frage aufwerfen, wie sich die Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB des Leasinggebers hier auswirkt.
IdR wird die Sache direkt an den Leasingnehmer ausgehändigt, sodass dem Leasingnehmer eine Untersuchung nicht immer möglich ist. Eine Abwälzung seiner Untersuchungsobliegenheit auf den Leasingnehmer scheidet als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB aus. Versäumt der Leasinggeber jedoch seine Rügeobliegenheit, würde es zu einem Ausschluss seiner Gewährleistungsrechte kommen, sodass auch die Abtretung dessen an den Leasingnehmer wertlos wäre.
e.A. möchte dementsprechend iRe Durchgangserwerbs an einen nichtkaufmännischen Leasingnehmer eine teleologische Reduktion des § 377 HGB vornehmen.
Denn der Leasingvertrag dient idR lediglich der Finanzierung – hätte er das Geld, hätte er den Vertrag auch direkt mit dem Dritten geschlossen – es darf daher zu keiner Besserstellung des Verkäufers kommen
BGH lässt die Rügeobliegenheit des Leasinggebers bestehen, selbst wenn eine Direktlieferung erfolgt ist. Umstritten bleibt die weitere Auswirkung der Versäumnis der Rügeobliegenheit durch den Leasinggeber
entweder man lässt die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte wiederaufleben
oder man spricht dem Leasingnehmer einen Schadensersatz aus §§ 280 I, II, 241 II BGB gegen den Leasinggeber zu
Im Ergebnis sind beide Ansichten vertretbar. (beachte S.17)
3. Zerstörung der Sache bei Lieferung
Wird die Leasingsache bereits auf dem Weg zum Leasingnehmer vollständig zerstört, stellt sich die Frage, ob der Anspruch des Leasinggebers auf Ratenzahlung gem. § 326 I BGB untergegangen ist. Dies wäre der Fall, wenn der Leasinggeber in dem Moment des Unterganges die Preisgefahr getragen hat. Im Mietrecht läge die Preisgefahr nach § 535 I BGB bis zum Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter. Im Kaufrecht geht die Preisgefahr im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 446 I BGB durch Übergabe an den Käufer bzw. nach § 447 BGB an eine Transportperson auf den Käufer über. Nun handelt es sich bei dem Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag mit der Gefahtragungsregel des Kaufrechts. Damit wäre im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an die Transportperson nach § 447 BGB die Preisgefahr auf den Leasingnehmer übergegangen und er müsste die Raten zahlen. Diese Rechtsfolge – an § 535 I BGB gemessen – könnte eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers darstellen, sodass die Regelung nach § 307 BGB unzulässig sein könnte. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich hierbei gerade nicht um einen reinen Mietvertrag, sondern um einen Leasingvertrag, bei dem es gerechtfertigt ist, den Leasingnehmer hinsichtlich der Gefahrtragung als Quasikäufer zu behandeln.
Der Leasingnehmer wird dabei idR ein Verbraucher sein und der Leasinggeber ein Unternehmer, sodass ein Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 I BGB vorliegt. Es stellt sich somit die Frage, ob der § 447 BGB überhaupt Anwendung finden kann, da durch die Verweisung auf das Kaufrecht auch die Vorschriften nach §§ 474 ff. BGB Anwendung finden müssten. Gemäß des § 475 II BGB findet der § 447 BGB jedoch iRe Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung, sofern nicht dessen Ausnahmen vorliegen. Dieser muss auch hier gelten, da es andernfalls zu einer Schlechterstellung bzw. unangemessenen Benachteiligung des Leasingnehmers iSd § 307 BGB kommt.
Der Leasingnehmer trägt folglich nicht die Preisgefahr im Zeitpunkt des Untergangs und wird somit von seiner Zahlungspflicht gem. § 326 I BGB frei.