Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der § 536a II BGB regelt einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Mieter den Mangel selbst beseitigt. Diesen Anspruch hat er unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Mietvertrag, § 535 I BGB

  2. Mangel, § 536 I S. 1 BGB

  3. Vermieter befindet sich mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, § 536a II Nr. 1 BGB oder die umgehende Beseitigung des Mangels ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig bzw. für den Mieter elementar wichtig (z.B. kaputtes Fenster), § 536a II Nr. 2 BGB

  4. Kein Ausschluss (s.o.)

Ein Anspruch aus § 536a II BGB ist gegenüber § 539 BGB lex specialis iRe Mängelbeseitigung der Mietsache. Scheitert dieser Anspruch, z.B. wegen fehlender Fristsetzung, kann dieser nicht nach § 539 BGB umgangen werden. Ansonsten würden die strengen Voraussetzungen des § 536a II BGB – wie z.B. der Fristsetzung – umgangen werden und dem Vermieter seine Überprüfungs- und Kontrollmöglichkeit nehmen (auch hier: Ähnlichkeit zur Selbstvornahme im Kaufrecht erkennen und verstehen!). Der § 539 BGB bezieht sich nur auf Verschönerungen oder andere Aufwertungen der Wohnung, z.B. Stuckleisten an der Decke. Liegen die Voraussetzungen des § 536a II BGB vor, hat der Mieter nach ständiger Rechtsprechung auch einen Zahlungsanspruch eines Vorschusses auf die erforderlichen Beseitigungskosten.