G. Minderung, § 437 Nr. 2, 2. Alt. BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

I. Voraussetzungen

In manchen Fällen entspricht es nicht dem Interesse des Käufers von dem gesamten Vertrag Abstand zu nehmen, sodass ihm nach § 437 Nr. 2, 2. Alt. BGB die Möglichkeit gegeben wird die Sache zu behalten und den Kaufpreis lediglich zu mindern. Hat der Käufer bereits den gesamten Kaufpreis gezahlt, ergibt sich aus § 441 IV S. 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des zu viel gezahlten Kaufpreises. Die Rechtsfolge der Minderung tritt mit Minderungserklärung gem. § 441 I BGB ein.

Bei Zugang der Gestaltungserklärung (wie hier die Minderung) folgt die Reduzierung ohne, dass es dazu einer Mitwirkung des Verkäufers bedarf. D.h. durch die Erklärung (wenn klar und eindeutig) entfällt auch ein ggfls. bestehendes Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt, sodass auch der Käufer selbst mit dem Zugang seiner Erklärung gebunden ist.

Der Käufer kann gem. § 441 I S. 1 BGB mindern statt zurückzutreten. Damit sind die Voraussetzungen des Rücktritts für die Minderung erforderlich und entsprechend inzident zu prüfen. Sie schließen sich entsprechend gegenseitig aus.

Merke: Der Ausschlussgrund des § 323 V S. 2 BGB findet keine Anwendung gem. § 441 I S. 2 BGB! D.h. auch wegen Peanuts kann der Käufer mindern.

II. Berechnung gem. § 441 III BGB

Die Berechnung erfolgt gem. § 441 III BGB. Die Leistung und Gegenleistung werden ins Verhältnis zueinander gestellt. Trotz Minderung soll kein Vorteil daraus entstehen, sodass ein „schlechtes“ Geschäft oder ein „echter Schnapper“ genau dieses auch bleibt. Dabei kann man sich grundlegend merken, dass eine Minderung nicht vorteilhaft ist, wenn man mehr gezahlt hat als die Sache wert war. Sie ist aber vorteilhaft, sofern man ein Schnäppchen gemacht hat.

Die grundlegende Berechnung, um den geminderten Kaufpreis zu errechnen, ergibt sich direkt aus dem § 441 III BGB (aufschlagen!) und lautet:

Bsp.:

1) Kaufpreis: 10.000 €, hypothetischer Wert: 12. 000 €, tatsächlicher Wert: 3.000 €

2) Kaufpreis: 200 €, hypothetischer Wert: 100 €, tatsächlicher Wert: 80 €

3) Kaufpreis: 50 €, hypothetischer Wert: 100 €, tatsächlicher Wert: 80 €

Im Fall (1) ergibt sich ein geminderter Kaufpreis iHv 2.500 €. Die Fälle (2) und (3) zeigen euch den oben aufgestellten Grundsatz, dass Minderung sich nur iRe Schnäppchen lohnt, denn im Fall (2) beträgt der geminderte Kaufpreis 160 €, also immer noch mehr als der tatsächliche Wert. Im Fall (3) hat er ein echtes Schnäppchen gemacht. Die Sache ist eigentlich 100 € wert und er hat dafür nur 50 € bezahlt. Durch die Minderung beträgt der geminderte Kaufpreis nun sogar nur noch 40 €, obwohl sie tatsächlich immerhin nach wie vor 80 € Wert ist.