Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Durch den Pachtvertrag nach § 581 I S. 1 BGB wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist im Gegenzug nach § 581 I S. 2 BGB verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
Nach § 581 II BGB finden die Vorschriften des Mietrechts Anwendung, soweit sich aus den §§ 582 ff. BGB nichts anderes ergibt. Der wesentliche Unterschied zum Mietrecht liegt in der Fruchtziehung, die idR im Vordergrund eines Pachtvertrages steht, sodass auch eine Fruchtziehung aus dem Pachtobjekt möglich sein muss. Der Verpächter schuldet daher nicht allein die Gebrauchsüberlassung, sondern er muss auch die Fruchtziehung ermöglichen.
Den Pächter trifft im Gegensatz zum Mietrecht die vollständige Instandhaltungspflicht des Inventars gem. § 582 BGB.
Die Beendigung richtet sich nach §§ 584 ff. BGB, die abweichende Regelung zum Mietrecht treffen. Eine Kündigung ist somit erst zum Ende des Pachtjahres möglich und die Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr. Auch ist das außerordentliche Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien eingeschränkt nach § 584a BGB.