G. Werkvertrag und Werklieferungsvertrag über digitale Produkte, § 650 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der § 650 BGB wurde um Regelungen über das Verhältnis zu den §§ 327 ff. BGB ergänzt. Dies war insofern erforderlich, da der § 327 IV BGB die §§ 327 ff. BGB auch auf Verbraucherverträge anwendbar erklärt, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, die nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt wurden. Die Verträge sind somit als Werkverträge einzuordnen.

Der § 650 II S. 1 BGB erklärt die Nichtanwendbarkeit der §§ 633 - 639 BGB (sondern §§ 327d - n BGB) über die Rechte bei Mängeln sowie des § 640 BGB (kein Gefahrübergang, sondern Vermutung § 327k BGB) über die Abnahme. Dies gilt nur, sofern der Unternehmer sich dazu verpflichtet, ein digitales Produkt herzustellen (Nr. 1), einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen (Nr. 2) oder einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (Nr. 3). Nach § 650 II S. 2 BGB treten insoweit die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB an deren Stelle. Die Vorschriften der §§ 641, 644 und 645 BGB werden insoweit nach § 650 II S. 3 BGB nur dahingehend modifiziert, dass statt der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produktes den maßgeblichen Zeitpunkt darstellt, sie bleiben aber anwendbar.

Werklieferungsverträge, bei dem sich der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher dazu verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, werden vom § 650 III iVm § 327 V BGB erfasst. Nach diesem sind – abweichend von § 650 I S. 1 und S. 2 BGB – nicht die §§ 433 I, S. 2, 434 - 442, 475 III S. 1, IV –VI und §§ 476, 477 BGB anwendbar, sondern an deren Stelle treten die §§ 327d ff. BGB.

Der § 650 IV BGB regelt abschließend das Konkurrenzverhältnis der anzuwendenden Normen, zum einen hinsichtlich Verbraucherverträge über die Herstellung einer Sache, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihr verbunden ist, d.h. einem Werkvertrag nach § 650 IV S. 1 iVm § 327a II BGB, und zum anderen hinsichtlich Verträge über die Lieferung einer herzustellenden Sache, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihr verbunden ist, d.h. einem Werklieferungsvertrag nach § 650 IV S. 2 iVm § 327a II BGB. Ein Werkvertrag nach § 650 IV S. 1 BGB ist nicht von dem Anwendungsausschluss des § 650 II BGB erfasst. Dies gilt nur für die Bestandteile des Vertrages, die das digitale Produkt betreffen, gem. § 327a II S. 2 BGB, während für die Sache selbst wieder die §§ 633 ff. BGB gelten (also wie im Kaufrecht!).

Für einen Werklieferungsvertrag nach § 650 IV S. 2 BGB gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrages, welche die digitalen Produkte betreffen, während für die Sache selbst hier die kaufvertraglichen Mängelrechte gem. §§ 650 I, 434 ff. BGB gelten.