B. Kündigung des Dienstvertrages

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Eine Besonderheit liegt in dem Kündigungsrecht nach §§ 621, 626 BGB für Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden. Grundsätzlich hat eine ordentliche Kündigung nach § 621 BGB unter Einhaltung einer Frist zu erfolgen.

Die außerordentliche Kündigung ermöglicht die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 626 BGB ohne Einhaltung einer Frist, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Umstand vorliegt, der grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung begründen könnte.

Anschließend ist zu prüfen, ob bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen im konkreten Einzelfall die außerordentliche Kündigung berechtigt ist. Der Grund muss objektiv vorliegen, danach hat die Kündigung gem. § 626 II BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis zu erfolgen. Dem Gekündigten steht nach § 626 II S. 3 BGB ein Anspruch auf Nennung des Grundes zu.