Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Leistet der Werkunternehmer das Werk in einem sach- oder rechtsmangelhaften Zustand hat der Besteller nach § 634 BGB Mängelrechte, die größtenteils dem Kaufrecht entsprechen. Zunächst muss ein Sachmangel iSd § 633 II BGB oder ein Rechtsmangel iSd § 633 III BGB bei Gefahrübergang (= Abnahme) vorliegen. Es ist insoweit eine Orientierung am Kaufrecht möglich, da sich hier auch zum Teil die gleichen Probleme stellen.
Tipp: Die Masse des Examensstoffs ist schwer fassbar, daher lernt bereits von Anfang an, euch das Lernen so gut es geht zu vereinfachen! Im Werkvertragsrecht ist die Systematik und Ähnlichkeit zum Kaufrecht zu verstehen. Die Besonderheiten bewältigt ihr durch das Lesen des Gesetzes.