II. Einreden des Bürgen, § 768 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Der Bürge kann alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, § 768 I S. 1 BGB. Zu verstehen ist, dass es sich bei der Hauptschuld und der Bürgenschuld um zwei rechtlich selbstständige Verpflichtungen handelt.

Der wohl wichtigste Fall ist die (frühere) Verjährung der Hauptschuld, wenn diese einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, während die Bürgschaftsforderung der Regelverjährung nach § 195, 199 BGB unterliegt. Der Bürge kann in diesen Fällen die Einrede der Verjährung des Hauptschuldners hinsichtlich der Hauptschuld geltend machen, auch wenn die Forderung gegen den Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag selbst noch nicht verjährt ist.

Ein Verzicht des Hauptschuldners kann nicht zum Nachteil des Bürgen führen, § 768 II BGB.