V. Minderung der Vergütung, §§ 634 Nr. 3, 2. Alt, 638 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Statt eines Rücktritts kann der Besteller auch die Minderung – wie im Kaufrecht – erklären nach § 638 BGB. Es müssen folglich die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen, ohne Anwendung des § 323 V S. 2 BGB gem. § 638 I S. 2 BGB. Die Berechnung erfolgt wie im Kaufrecht nach der dort dargestellten Berechnung.