Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Umstritten ist, wo die Nacherfüllung zu erfolgen hat. Nach e.A. sei diese am ursprünglichen Leistungsort vorzunehmen, da es sich bei der Nacherfüllung immerhin auch nur um einen modifizierten Primäranspruch handle. Die Gegenauffassung nimmt den aktuellen Belegenheitsort an, mit der Begründung, dass es sich eben nur um einen modifizierten Primäranspruch handle. Auch die Art der Nachlieferung spreche dafür und der Aspekt, dass der Käufer nach § 439 II BGB keine Mühen durch die mangelhafte Leistung des Verkäufers haben soll, sprächen dafür.
Die erste Ansicht kontert, dass der § 439 II BGB sich allein auf die Kosten beziehe und keine weiteren Schlüsse zulasse. Vielmehr müsse der § 475 VI BGB beachtet werden, nach dem ein Verbraucher einen Vorschuss verlangen kann. Ersichtlich wird durch den Streit, dass die erste Ansicht vor allem auf den Schutz des Verkäufers abzielt, während die zweite Ansicht eher dem Schutz des Käufers den Vorrang einräumt.
Der BGH orientiert sich bei seiner Entscheidung viel mehr am Gesetz. Der Nacherfüllungsort sei nicht geregelt, damit greifen die allgemeinen Vorschriften, d.h. der § 269 BGB als Regelfall. Folglich ist die Nacherfüllung an dem ursprünglichen Leistungsort vorzunehmen. Dadurch erwächst dem Käufer auch kein Nachteil, da die Kosten vom Verkäufer zu entrichten sind. Insoweit ist die BGH-Rechtsprechung auch im Sinne des EuGHs. Dieser überlässt eine Regelung den nationalen Gesetzgebern und fordert iRd Verbrauchsgüterkaufrichtlinie lediglich eine Regelung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer. Ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten ist dem Verbraucher jedoch zumutbar.