C. Ausschluss der Gewährleistungsrechte

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Gewährleistungsrechte können nach § 651p BGB in dort benannter zulässiger Weise beschränkt werden. Alle darüberhinausgehenden Beschränkungen sind gem. § 651y BGB nicht wirksam, aufgrund der in § 651y BGB geregelten Unabdingbarkeit des Reiserechts.

Hinsichtlich der Verjährung regelt der § 651j S. 1 BGB eine von der regelmäßigen Verjährung abweichende Frist von 2 Jahren, wobei sich der Beginn nach § 651j S. 2 BGB richtet. Die Besonderheit ist hierbei, dass davon auch die Schadensersatzansprüche erfasst werden, denn der § 651j S. 1 BGB bezieht sich auf alle Rechte nach § 651i III BGB.