B. Maklerdienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Vereinbaren die Parteien eine primäre Leistungspflicht des Maklers zum Tätigwerden liegt ein sog. Maklerdienstvertrag vor, der nach den §§ 611 ff. BGB behandelt wird.

Hierunter fallen auch die Partnervermittlungsverträge, z.B. Parship. Bei denen es sich um reine Dienstleistungsverträge iSd § 611 BGB handelt und der § 656 BGB nur subsidiär Anwendung findet. Sie stellen Zeitverträge dar, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Eine Kündigung kann nur nach §626 BGB iRe außerordentlichen Kündigung oder nach § 627 BGB erfolgen, da sie Dienste höherer Art darstellen, die auf einem besonderen Vertrauen basieren.