IV. Aus- und Einbaukosten, § 439 III BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Bis 2018 waren vor allem die Kosten für Aus- und Einbau (z.B. von Fliesen) eins der großen (P)s. Durch die Neuregelung des § 439 III BGB ist der Verkäufer iRd Nacherfüllung dazu verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Sache zu erstatten, sofern die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck zum Einbau, Anbringen o.ä. bestimmt ist.

Das mag an die rechtmäßige Selbstvornahme im Werkrecht erinnern, doch besteht hier ein gewichtiger Unterschied darin, dass der Verkäufer kein Wahlrecht hat, ob er selbst die Ausbesserung vornimmt oder vornehmen lässt. Der Käufer kann dies auch von einer Drittfirma durchführen lassen und hat gem. § 475 IV BGB einen Anspruch auf Vorschusszahlung. Der Verkäufer wird insoweit geschützt, dass der Käufer nur die erforderlichen Kosten ersetzt bekommt. Für die Bestimmung der erforderlichen Kosten kann sich insoweit an dem § 637 I, S. 2 BGB orientiert werden. Es sind nur die Aufwendungen zu ersetzen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund einer fachkundigen Beratung für eine geeignete Mängelbeseitigung halten durfte.

Merke: Die Einbaukosten für den ersten Einbau bekommt der Käufer jedoch nicht erstattet. Man könnte an § 284 BGB denken, doch nach h.M. handelt es sich dabei um Fixaufwendungen, sodass die Voraussetzungen eines Schadensersatzes nicht gegeben sind – ist auch nur logisch, sonst würde der Käufer am Ende sogar noch besser dastehen, als bei einer mangelfreien Leistung.