Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Sofern der Bürge in Anspruch genommen wurde und er geleistet hat geht die Hauptforderung kraft Gesetz (sog. cessio legis) auf ihn über gem. § 774 I 1 BGB. Das heißt, die (Haupt-)Forderung erlischt nicht iSd § 267 BGB, da er nur auf seine eigene Verbindlichkeit aus dem Bürgschaftsvertrag gem. § 765 BGB leistet. Der Umfang des Regressanspruches des Bürgen gegen den Hauptschuldner bestimmt sich gem. § 774 I S. 3 BGB und dem Innenverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner, sofern diese etwas vereinbart haben sollten.

Der Bürge erhält zudem alle die parallel zur Bürgschaft bestehenden Sicherheiten, §§ 412, 401 BGB. Das hat den Hintergrund, dass der Hauptschuldner im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bürgen bereits zahlungsunfähig ist (bedenke § 771 BGB!) und dem Bürgen so zumindest der Zugriff auf die weiteren Sicherheiten gegeben werden soll.

Beispiele für ein Drei-Personen-Verhältnis: