A. Ehemaklervertrag, § 656 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Bei dem Ehemaklervertrag nach § 656 BGB handelt es sich um eine besondere Form des Maklervertrages. Der Vertrag begründet keine Verbindlichkeiten, sodass sich aus diesem auch kein Provisionsanspruch ergibt. Der Ehemaklervertrag wurde mittlerweile von dem Partnervermittlungsvertrag abgelöst. Letzterer ist gesetzlich nicht geregelt, sodass nach h.M. für diesen der § 656 BGB analog Anwendung findet, sofern es sich nicht um einen Maklerdienstvertrag handelt, auf den die §§ 611 ff. BGB Anwendung finden.