E. Nacherfüllung, § 437 Nr. 1, 439 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Das vorrangige Recht des Käufers (nicht ausdrücklich formuliert, aber ganz im Sinne des Grundsatzes pacta sunt servanda) ist die Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Der Vorrang ergibt sich dabei durch das Fristsetzungserfordernis für die Sekundärrechte iSd Rücktritts, Minderung oder Schadensersatzes. Dem Verkäufer wird dadurch eine zweite Chance bzw. das Recht zur zweiten Andienung gegeben. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers stellt lediglich den Primäranspruch in modifizierter Gestalt dar, wobei es dem Käufer obliegt, ob er Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung durch Lieferung einer anderen mangelfreien Sache wählt (sog. Wahlrecht liegt beim Käufer).