IV. Rücktritt, §§ 634 Nr. 3, 1. Alt., 636, 323, 326 V BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Liegen die Grundvoraussetzungen des § 634 BGB vor, kann der Besteller den Rücktritt erklären. Das Rücktrittsrecht folgt dabei den allgemeinen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist auf § 636 BGB zu achten.