5. Teil – Reisevertragsrecht

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Tipp: Nach der letzten Neuregelung ist das Reisevertragsrecht gut verständlich und nah an das Kaufrecht angelehnt. Auch hier gilt es die Grundsystematik zu verstehen und sich die (vom Kaufrecht abweichenden) Besonderheiten zu verdeutlichen.

Grundlegendes

Ein Reisevertrag iSd § 651a BGB liegt vor, wenn sich ein Reiseveranstalter gegen Zahlung eines Reisepreises verpflichtet, für den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen iSd § 651a III BGB zu erbringen und nicht nur vermittelnd tätig wird. Der Reiseveranstalter bietet damit die Gesamtheit von mindestens zwei Reiseleistungen innerhalb eines schlüssigen Gesamtkonzepts als eigene Leistung an, gem. § 651a II S. 1 BGB. Nach der letzten Reform wurde der Begriff des Reiseveranstalters erweitert. Beachte daher den § 651b I S. 2, 3 BGB sowie § 651c I BGB, als sog. click-trough-Verträge im Internet.

Damit ist der Reisevertrag von einem bloßen Beförderungs-, Bewirtungs- oder von einem reinen Vermittlungsvertrag abzugrenzen; beachte hierbei die §§ 651b, 651 v, 651 w BGB.

Für die Bestimmung einer Pauschalreise ist der § 651a BGB Absatz für Absatz zu prüfen und die Ausnahmen in Abs. 4 und 5 zu beachten (lesen!). Das Reisevertragsrecht wurde als Schutz des Urlaubers geschaffen, um ihm einen inländischen Ansprechpartner zu geben und damit seine Besserstellung zu erzielen. Typischer Weiser besteht hierbei ein Drei-Personen-Verhältnis.

Zwar verpflichtet sich der Reiseveranstalter die Reiseleistungen selbst vorzunehmen, aber er kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten auch Dritter bedienen. Die sog. Leistungsträger sind selbstständige Unternehmer, z.B. Hotelwirt, Flugdienstleister etc., mit denen der Reiseveranstalter selbst eigene Verträge nach §§ 631, 635, 611 BGB schließt. Das Handeln der Leistungsträger wird dem Reiseveranstalter gem. § 278 BGB zugerechnet. Die Ansprüche aus den einzelnen Verträgen bleiben nebeneinander bestehen, damit keine dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Schlechterstellung des Reisenden erfolgt. Zum Beispiel, wenn der Reiseveranstalter auch Eigentümer des Hotels ist, kann der Reisende ihn nicht nur als Reiseveranstalter nach §§ 651a ff. BGB in Anspruch nehmen, sondern auch direkt als Eigentümer und Vermieter iRd Mietverhältnisses.

Der Reisender ist iSd § 651a BGB nur derjenige, der die Reise bucht bzw. den Vertrag schließt. Dies gilt selbst, wenn er die Reise für mehrere Personen bucht. Damit stellt sich bereits hier ein Klassiker-Problem: (P) Einbeziehung eines Dritten z.B. Ehegatte

  1. §§ 164 ff. BGB scheitert zumeist schon an einem Vertragsschluss „in fremden Namen“

  2. § 1357 BGB – würde zwar das Offizialprinzip überwinden, aber Reisen werden unter den Ehegatten idR vorab besprochen, kein Geschäft iSv § 1357 BGB

  3. § 328 BGB – lex specialis zum VSD – nach h.M. handelt es sich hierbei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, wenn der Ehegatte als Reiseteilnehmer mit eingetragen wurde. Er kann somit alle Rechte geltend machen, die den Vertrag nicht in seinem Bestand betreffen, nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB

  4. Ohne erfolgte Eintragung liegt darin ein VSD – eine evtl. Problematik iRd Auslegung und des § 328 BGB kann demnach offenbleiben, da ihm insoweit zumindest eigene vertragliche Ansprüche iRe Schutzpflichtverletzung zustehen