Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Der § 476 I S. 2 BGB stellt sicher, dass die Rechte des Verbrauchers auch nicht anderweitig umgangen werden können. Hierzu stellt sich die Problematik der Agenturgeschäfte.
Fall: Der K kauft beim Händler einen Neuwagen und möchte seinen Alt-Wagen in Zahlung geben. Die Parteien einigen sich in der Gestalt, dass der Händler den Alt-Wagen für K weiterverkaufen wird und der erzielte Kaufpreis als Inzahlunggabe gilt. Wenig später kauft D den Wagen unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte bei dem Händler, der offenkundig den Wagen für den K lediglich als Vermittler (bzw. Agent) verkauft.
Die Frage ist demnach, ob es sich hierbei um eine zulässige Konstellation oder unzulässige Umgehung des § 476 I BGB handelt.
a) Nach e.A. soll es sich hierbei grundsätzlich um eine unzulässige Umgehung des § 476 I BGB handeln und nur ausnahmsweise zulässig sein, sofern es sich bei dem Vermittler um keinen Händler oder Unternehmer für Gebrauchtwagen handelt.
b) Der BGH hat klar entschieden, dass eine solche Konstellation nicht grundsätzlich unzulässig ist. Es sei eine unzulässige Umgehung nur anzunehmen, wenn ein Missbrauchsfall gegeben ist. Zum einen kann es sich nämlich auch für den Dritten um eine günstigere Interessenlage handeln, sodass eine grds. Unzulässigkeit eher zum Nachteil des Verbrauchers führen würde. Vielmehr sei entscheidend, wer das wirtschaftliche Risiko des Kaufvertrages trägt. Damit ist der Weiterverkauf des Wagens im Kundenauftrag grundsätzlich möglich, da der Kunde das wirtschaftliche Risiko trägt.
Ein Missbrauch kann hingegen nur angenommen werden, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko übernimmt. Dies ist der Fall, wenn der Händler einen Mindestpreis garantiert oder einen entsprechenden Betrag für den Neuwagen stundet. In diesen Fällen steht der Preis des Altwagens bereits vor dem Weiterverkauf fest und der Unternehmer übernimmt das Risiko, dass er den Preis beim Weiterverkauf auch erzielt. Sobald der Händler das wirtschaftliche Risiko übernimmt, ist er als Verkäufer des Wagens anzusehen und es liegt eine unzulässige Umgehung des § 476 I BGB vor.
Im Ergebnis bedeutet das, sofern eine unzulässige Umgehung des § 476 I BGB vorliegt, greifen etwaige Haftungsausschlüsse oder andere zum Nachteil des Verbrauchers getroffenen Vereinbarungen nicht.