Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
1. wirksame Erklärung, §130 BGB (evtl. an § 174 S. 1 BGB denken)
2. grds formlos möglich
denn § 578 BGB verweist nicht auf den § 568 BGB
kann aber wirksam vereinbart werden (§ 127 II BGB beachten)
3. überhaupt kündbar?
Nicht wenn § 542 II BGB vorliegt
hier wird der § 550 BGB wichtig, da solche Mietverhältnisse dann ordentlich kündbar sind!
4. Kündigungsfrist gem. § 580a II BGB
Bsp. Die Kündigung erfolgt am 02.04., d.h. sie ist bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres erfolgt. Die Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt somit zum 31.08, also zum Ende des darauffolgenden Kalendervierteljahres.
5. Kündigungsgrund
a) bei einer ordentlichen Kündigung nicht erforderlich
b) bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung greift ebenfalls der § 543 BGB
aa) § 543 II BGB
bb) § 543 I BGB
cc) § 543 III BGB –> vorherige Fristsetzung bzw. Abmahnung erforderlich (gerne mal als Einstieg in das Gewährleistungsrecht)