Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Grundlegendes
In einem Dienstvertrag gem. § 611 BGB verpflichtet sich eine Partei zur Leistung einer Dienstleistung, die nach § 611 II BGB in jeder Art bestehen kann. Die Abgrenzung zum Werkrecht liegt darin, dass kein Erfolg, sondern allein die Tätigkeit geschuldet wird. Für die Leistung der Dienste ist von der anderen Partei eine Vergütung iSd § 612 BGB zu bezahlen. Im Fall einer nicht ausdrücklich geregelten Vergütung greift der § 612 II BGB. Zu diesem gilt das bereits im Werkvertragsrecht zum § 632 BGB Gesagte.
Tipp: Lernt das Schuldrecht durch Verständnis für die Systematik, der Ähnlichkeiten und verdeutlicht euch die Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen!