II. Schadensersatz statt der Leistung

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)

Die Mangelschäden als Schadensersatz statt der Leistung erfassen alle Schadensposten, deren Ersatz an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten.

1. Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB

Für den Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens iSd § 280 I 2 BGB kommt sowohl die schuldhafte Pflichtverletzung iSd mangelhaften Leistung gem. § 433 I S. 2 BGB als auch die nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB in Betracht. Vor allem problematisch ist hierbei, dass diese Frage in den verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschiedlich beantwortet wird.

Für einen Anspruch aus § 283 BGB ist es weitestgehend anerkannt, dass als Anknüpfungspunkt die Unmöglichkeit der Nacherfüllung greift. Es ist daher ausreichend, wenn der Verkäufer jedenfalls die nachträgliche Unbehebbarkeit des Mangels zu vertreten hat. Denn erst wenn die Unmöglichkeit der Nacherfüllung gegeben ist, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aufgrund einer Unmöglichkeit.

Für den Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB können hingegen beide Pflichtverletzung als mögliche Anknüpfungspunkte in Betracht kommen. Eine Ansicht (Lorenz) knüpft ausschließlich an die letztere Pflichtverletzung an, während eine a.A. darin lediglich eine zweite Chance sieht, sodass es auf die erste Pflichtverletzung ankommen müsse. Aus welchen Gründen der einen oder anderen Pflichtverletzung eine höhere Relevanz zugesprochen werden soll, ist nicht nachvollziehbar, sodass eine Drittmeinung eine Anknüpfung an die eine oder andere Pflichtverletzung für möglich hält. Am Ende sind alle Ansichten vertretbar, sodass es konkreter Sachverhaltsarbeit bedarf und im konkreten Einzelfall zu bestimmen ist.

2. Mehrkosten eines Deckungskaufs

Nach der allgemeinen Abgrenzung handelt es sich bei den Mehrkosten eines Deckungskaufs um einen Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB und das Vertretenmüssen knüpft an die nichtordnungsgemäß erfolgte Nacherfüllung innerhalb der Frist.

a) Deckungskauf vor Fristablauf

Problematisch ist der Fall dann, wenn der Käufer den Deckungskauf bereits vor Fristablauf vornimmt, da insoweit das erfolglose Verstreichen der Frist iSd § 281 I BGB fehlt.

Eine Ansicht sieht in den Kosten eines Deckungskaufs auch einen Verzögerungsschaden, der sich bereits aus dem Verzug mit der mangelfreien Sache ergibt. Hier ist die bereits oben dargestellte qualitative Unterscheidung zwischen einer Nichtleistung iSd § 286 BGB und einer Schlechtleistung, wie sie iRe mangelhaften Lieferung liegt, zu beachten. Auch führt das freiwillige Verhalten des Käufers erst kausal zum Schaden iHd Mehrkosten. Es stellt sich die Problematik des vorsätzlichen Dazwischentretens eines Dritten. Der K durfte sich jedoch allein durch den Mangel nicht herausgefordert fühlen. Für solche Fälle greift der Nacherfüllungsvorrang, der auch nicht umgangen werden darf. Eine Ausnahme kann angenommen werden, sofern der Käufer durch den Deckungskauf seiner Schadensminderungspflicht iSd § 254 II BGB nachkommt.

Der BGH sieht solche Kosten nur iRd Schadensersatzes statt der Leistung als ersatzfähig. Ein Deckungskauf stellt die endgültige Ersetzung der ursprünglichen Leistung dar, d.h. der Schaden ersetzt funktional die eigentliche Leistung. Der Anspruch aus § 281 BGB erfordert eine Fristsetzung, die ausnahmsweise entbehrlich sein kann gem. § 281 II 2. Alt. BGB, wenn er durch den Deckungskauf seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB nachkommen möchte.

Die Ansichten kommen folglich zum gleichen Ergebnis, sodass es einer Entscheidung gar nicht bedarf.

b) Bio-Diesel-Fall

Der Bio-Diesel-Fall stellt mittlerweile einen Klassiker – wie der Jungbullen-Fall – dar und sollte bekannt sein. Im Grunde entspricht der Fall dem Deckungskauf und beinhaltet nur die Besonderheit, dass der Verkäufer zwischenzeitlich die Leistung erbracht hat.

Es ist daher fraglich, ob der Käufer trotz der nun ordnungsgemäßen Leistung seitens des Verkäufers dennoch die Mehrkosten für den vorgenommenen Deckungskauf verlangen kann. Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht, ob er Schadensersatz statt der Leistung oder Vertragserfüllung verlangt. Dabei ist zu beachten, dass das Verlangen auf Erfüllung seitens des Klägers sein Wahlrecht unberührt lässt. Er kann daher später immer noch zum Schadensersatz wechseln. Ein Verlangen des Schadensersatzes führt jedoch gem. § 281 IV BGB zum Erlöschen seines Wahlrechts und wird durch die Klarstellung des Alternativverhältnisses in § 281 I 1 BGB verdeutlicht. Dieses Alternativverhältnis müsste dann aber doch erst Recht bei einer Erfüllung gelten. Denn die Erfüllung müsste das Wahlrecht dementsprechend ebenfalls zum Erlöschen bringen, sodass dies einen Schadensersatz hinsichtlich der Mehrkosten iRd Deckungskaufs ausschließt. Dieser Erst-Recht-Schluss ist auch nur folgerichtig, denn ansonsten würde der Käufer durch die Erstattung der Mehrkosten die bestellte Menge im Grunde zwei Mal zu dem vereinbarten Preis für eine Leistung erlangen.